Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eGrundakten-Einführungsverordnung NRW

eGruVO NRW

§ 2 Elektronische Poststelle; Dateiformate

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eGruVO%20NRW/2#abs-1 (1) In elektronischer Form gestellte Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen sind an das nach § 3 Nummer 1 bekanntgegebene elektronische Postfach des Grundbuchamtes zu adressieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eGruVO%20NRW/2#abs-2 (2) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Grundbuchamt bearbeitbaren Version aufweisen:

1. Portable Document Format (PDF),

2. PDF for Archiving (PDF/A) oder

3. Tagged Image File Format (TIFF).

Das elektronische Dokument muss in das Format PDF/A konvertierbar sein. Einzelheiten zu den bearbeitbaren Versionen der Dateiformate werden nach § 3 Nummer 4 bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eGruVO%20NRW/2#abs-3 (3) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 2 genannten Dateiformate in einer nach § 3 Nummer 4 bekanntgegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Werden Dokumente im Sinne des Satzes 1 als ZIP-Datei versandt, so muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das jeweilige komprimierte Dokument beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

§ 1 § 3